ALLGEMEINE Geschäftsbedingungen (AGB) Fassung 08/2017
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I. Geltung /Angebote
1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen -
Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen und sonstige
Leistungen. Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht,
wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich
widersprechen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere
mündliche Nebenabreden, Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen
unserer Verkaufsangestellten, werden erst durch unsere schriftliche
Bestätigung verbindlich. Die Schriftform wird auch durch die Übermittlung per
Telefax oder E-Mail gewahrt.
3. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Preislisten oder Anzeigen
enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten,
Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich. Bis zum
endgültigen Vertragsabschluss behalten wir uns im Hinblick auf Leistung,
Leistungszeit und Preise Änderungen vor.
Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
4. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln wie z.B. "EXW",
"FOB" und "CIF" sind die INCOTERMS in ihrer jeweils neuesten Fassung.
II. Preise
1. Es gelten die am Liefertag veröffentlichten gültigen Preise und
Preiskonditionen. Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes
vereinbart, ab unserem Betrieb ausschließlich Verpackung, jeweils zuzüglich
Mehrwertsteuer.
2. Wird die Ware verpackt geliefert, so berechnen wir die Verpackung zum
Selbstkostenpreis. Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nehmen wir von
uns gelieferte Verpackungen zurück, wenn sie uns vom Käufer in angemessener
Frist frachtfrei zurückgegeben werden.
3. Der Mindestrechnungswert beträgt EUR 50,00.
III. Zahlung und Verrechnung
1. Die Zahlung hat - ohne Skontoabzug - spesen- und kostenfrei in der Weise
zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Soweit
nichts anderes vereinbart wurde, sind unsere Rechnungen 30 Tage nach
Rechnungsdatum fällig. Die Zahlung hat so zu erfolgen, dass uns der für den
Rechnungsausgleich erforderliche Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur
Verfügung steht. Der Käufer kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit unserer
Forderung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
2. Eingeräumte Skontofristen beginnen ab dem Rechnungsdatum. Ein
vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert
ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen
Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.
3. Rechnungen über Beträge unter 250,00 EUR sowie für Montagen,
Reparaturen, Formen und Werkzeugkostenanteile sind jeweils sofort fällig und
netto zahlbar.
4. Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen
berechtigen den Käufer weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.
5. Bei Überschreiten des Zahlungszieles, spätestens ab Verzug, sind wir
berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu
berechnen, mindestens aber die gesetzlichen Verzugszinsen. Die
Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
6. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch
durch mangelnde Leistungsfähigkeit de s Käufers gefährdet wird oder treten
andere Umstände ein, die auf dessen wesentliche Verschlechterung der
Leistungsfähigkeit schließen lassen, können wir vereinbarte Vorleistungen
verweigern sowie die Rechte aus § 321 BGB ausüben. Wir können in solchen
Fällen ferner alle noch nicht verjährten Forderungen aus der laufenden
Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig stellen. Als mangelnde
Leistungsfähigkeit des Käufers gilt auch, wenn der Käufer mit einem
erheblichen Betrag (ab 10% der fälligen Forderungen) mindestens drei Wochen
in Zahlungsverzug ist, ferner seine erhebliche Herabstufung bei einer
Warenkreditversicherung.
IV. Lieferzeiten
1. Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der
Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen hat.
2. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und
rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete
Selbstbelieferung ist von uns zu vertreten.
3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferungen um die Dauer
der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies
gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges
eintreten. Der höheren Gewalt stehen gleich währungs-, handelspolitische und
sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht
verschuldete Betriebsstörungen, Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung
bei der Einfuhr- / Zollabfertigung, sowie alle sonstigen Umstände, die, ohne von
uns verschuldet zu sein, die Lieferungen und Leistungen wesentlich erschweren
oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob die Umstände bei uns,
dem Lieferwerk oder einem anderen Vorlieferanten eintreten. Wird infolge der
vorgenannten Ereignisse die Durchführung für eine der Vertragsparteien
unzumutbar, kann sie durch unverzügliche schriftliche Erklärung von dem
Vertrag zurücktreten.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur
Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus
welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten
Forderungen.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im
Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als
Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. V/1. Bei Verarbeitung, Verbindung und
Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht
uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes
der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu.
Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der
Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen
Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware
und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hieraus entstehenden
Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltswaren im Sinne der Ziff. V/1.
3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist,
veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung
gemäß den Ziff. V/4 bis V/6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über
die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur
Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer
zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die
Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des
Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der
Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziff. V/2
haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu
unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Bei Zahlungsverzug des
Käufers sind wir zudem berechtigt, die Ware nach Ablauf einer angemessenen
Nachfrist zurück zu verlangen sowie die Weiterveräußerung und
Weiterverarbeitung gelieferter Ware zu untersagen. Die Rücknahme ist kein
Rücktritt vom Vertrag. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine
Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das
nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und
Unterlagen zu geben.
6. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der
Käufer uns unverzüglich benachrichtigen.
7. Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen
insgesamt um mehr als 50 %, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur
Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
VI. Ausführung der Lieferungen
1. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens
jedoch mit Verlassen des Lagers oder - bei Streckengeschäften - des
Lieferwerkes geht die Gefahr bei allen Geschäften, auch bei "franko"- und "freiHaus"-Lieferungen,
auf den Käufer über. Pflicht und Kosten der Entladung
gehen zu Lasten des Käufers. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und
Kosten des Käufers.
2. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Bei
Anfertigungsware sind Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 % der
abgeschlossenen Menge zulässig.
3. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge
geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Etwaige Änderungswünsche
können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei
denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und -mengen
können, soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen
unserer Lieferungs- oder Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden. Wird
die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, sind wir berechtigt, sie nach
Verstreichen einer angemessenen Nachfrist als geliefert zu berechnen.
4. Bei Abschlüssen mit fortlaufenden Auslieferungen sind uns Abrufe und
Sorteneinteilungen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Wird
nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so sind wir nach fruchtloser
Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von
dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten und
Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Bei Vertragsende muss unser
Lagerbestand abgenommen werden.
VII. Haftung für Mängel
1. Die inneren und äußeren Eigenschaften der Ware, insbesondere deren Güte,
Sorte und Maße bestimmen sich nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung
nach dem bei Vertragsschluss geltenden DIN- und EN-Normen, mangels solcher
nach Übung und Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen und ähnliche
Regelwerke sowie Angaben zu Güten, Sorten, Maßen, Gewichten und
Verwendbarkeit der Waren, Angaben in Zeichnungen und Abbildungen sowie
Aussagen in Werbemitteln sind keine Zusicherungen oder Garantien, soweit sie
nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind. Entsprechendes
gilt für Konformitätserklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE oder
GS. Eignungs- und Verwendungsrisiken obliegen dem Käufer.
2. Für die Einsatztauglichkeit unserer Produkte im kundenspezifischen Umfeld
können wir keine Gewähr übernehmen. Der Anwender hat durch eigene
Versuche sicherzustellen, dass das Produkt die gewünschten Anforderungen
erfüllt. Unsere Beratung erfolgt nach bestem Wissen und schließt jegliche
Haftung für Schäden jedweder Art aus.
3. Ist die Ware mangelhaft, stehen dem Käufer die Mängelrechte nach
Maßgabe der gesetzlichen Regeln des BGB zu, mit den Einschränkungen, dass
die Wahl zwischen Nachbesserung und Nacherfüllung uns zusteht sowie das
geringfügige (unerhebliche) Mängel den Käufer lediglich zur Herabsetzung des
Kaufpreises (Minderung) berechtigen.
4. Für die Untersuchung der Ware und Anzeige von Mängeln gelten die
Vorschriften des HGB mit folgender Maßgabe: Sachmängel der Ware sind
unverzüglich, spätestens fünf Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen.
Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt
werden können, sind unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Tagen nach
Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
5. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir
nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware,
angemessen sind, keinesfalls aber über 150 % des Warenwertes.
Ausgeschlossen sind Kosten des Käufers im Zusammenhang mit dem Einund/oder
Ausbau der mangelhaften Sache, Sortierkosten, Kosten für die
Selbstbeseitigung eines Mangels sowie Mehraufwendungen, die daraus
entstehen, dass sich die verkaufte und gelieferte Ware an einem anderen als
dem vereinbarten Erfüllungsort befindet.
6. Solange der Käufer uns nicht Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu
überzeugen, er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder
Proben davon nicht zur Verfügung stellt, kann er sich auf Mängel der Ware nicht
berufen.
7. Weitere Ansprüche sind nach Maßgabe der Ziff. VIII ausgeschlossen. Dies gilt
insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware
selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden).
8. Ein ungerechtfertigtes Mängelbeseitigungsverlangen berechtigt uns zum
Schadensersatz, wenn der Käufer bei sorgfältigster Prüfung hätte erkennen
können, dass kein Sachmangel vorlag.
VIII. Verwendungsbeschränkung
Unsere Produkte sind standardmäßig nicht für den Einbau in den Bereichen
Luft- und Raumfahrt sowie die Strahlungsbereiche von kerntechnischen
Anlagen im Sinne des Atomgesetzes entwickelt und vorgesehen. Sollten diese
Standardprodukte trotzdem in den genannten Bereichen eingebaut werden,
lehnen wir im Schadensfall jegliche Haftung für etwaige Schäden ab, es sei denn,
es liegt eine schriftliche Zustimmung unsererseits im Ausnahmefall vor.
IX . Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung
1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten,
insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Beratungsverschuldens,
Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir -
auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur
in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei
Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
2. Die Beschränkungen aus Ziff. VIII/1 gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß
gegen wesentliche Vertragspflichten. Vertragswesentlich sind die Pflicht zur
rechtzeitigen Lieferung sowie die Freiheit der Ware von Mängeln, die ihre
Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich
beeinträchtigen und ferner Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die den
Schutz des Käufers oder seines Personals vor erheblichen Schäden bezwecken.
Die Beschränkungen gelten ferner nicht in Fällen zwingender Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache
arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln
über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
3. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem
Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der
Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für
solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein
Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, es
sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. Unberührt
bleibt die gesetzliche Verjährung bei unserer Haftung aus vorsätzlichen und
grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des
Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Verjährung von gesetzlichen
Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der mangelhaften Nacherfüllung beginnt
die Verjährungsfrist nicht erneut.
X. Urheberrechte
1. An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen, rechnerischen
Grundlagen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und
Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich
gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und
andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.
2. Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen,
Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt
dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte
Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf
Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger
Gegenstände, sind wir - ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein -
berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei
Verschulden des Käufers Schadensersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet
sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen
Dritter unverzüglich freizustellen.
XI. Versuchsteile, Formen, Werkzeuge
1. Hat der Käufer zur Auftragsdurchführung Teile beizustellen, so sind sie frei
Produktionsstätte mit der vereinbarten, andernfalls mit einer angemessenen
Mehrmenge für etwaigen Ausschuss, rechtzeitig, unentgeltlich und mangelfrei
anzuliefern. Geschieht dies nicht, so gehen hierdurch verursachte Kosten und
sonstige Folgen zu seinen Lasten.
2. Die Anfertigung von Versuchsteilen einschließlich der Kosten für Formen und
Werkzeuge gehen zu Lasten des Käufers.
3. Für vom Käufer beigestellte Werkzeuge, Formen und sonstige
Fertigungsvorrichtungen beschränkt sich unsere Haftung auf die Sorgfalt wie in
eigener Sache. Kosten für Wartung und Pflege trägt der Käufer. Unsere
Aufbewahrungspflicht erlischt - unabhängig von Eigentumsrechten des Käufers
- spätestens zwei Jahre nach der letzten Fertigung aus der Form oder dem
Werkzeug.
4. Von uns oder in unserem Auftrag hergestellte Werkzeuge oder Formen
bleiben unser Eigentum, auch wenn der Kunde anteilig oder die gesamten
Kosten für die Herstellung bezahlt hat.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser Betrieb. Gerichtsstand ist der
Sitz unserer Gesellschaft in Mannheim. Wir können den Käufer auch an seinem
Gerichtsstand verklagen.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt deutsches
Recht unter Ausschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten
Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf.
XIII. Maßgebende Fassung
1.
In Zweifelsfällen ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen
Verkaufsbedingungen maßgebend.
XIV. Sonstiges
1. Im Sinne des Datenschutzgesetzes wird darauf hingewiesen, dass wir Daten
über Kunden speichern und im Rahmen der Zusammenarbeit einsetzen.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen unwirksam sein,
so tritt an diese Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung, die dem
beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
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